Plakatierung

Infos zur Werbung mit Plakaten

Die Werbung mit Stand- und Hängeplakaten für Veranstaltungen bedarf der Erlaubnis nach § 17 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Balingen.

Veranstaltungsplaktat im öffentlichen Raum

Die Plakatierungserlaubnis ist gebührenpflichtig und wird erteilt, wenn öffentliche Belange, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis umfasst in der Regel maximal 10 Plakate pro Veranstaltung. Bei einer Häufung von Plakatierungsanträgen zum gleichen Zeitpunkt können Anträge auch abgelehnt werden. Im Einzelfall kann die Erlaubnis bei Vereinsveranstaltungen bis zu 20 Plakate umfassen. Bei Zirkusveranstaltungen, Volksfesten u.ä. maximal 50 Plakate. Für einen abgegrenzten Innenstadtbereich und für die Ortsdurchfahrt Endingen gilt ein Plakatierungsverbot.

Mit Stand- und Hängeschildern darf frühestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, bei Flohmärkten und vergleichbaren Veranstaltungen frühestens 1 Woche vor deren Beginn geworben werden. Die Plakate müssen mit Genehmigungsetiketten gekennzeichnet sein und sind spätestens 2 Tage nach Ende der Veranstaltung rückstandsfrei zu entfernen.

Bei widerrechtlichem Plakatieren handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nr. 18 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Balingen. Sollten Verstöße festgestellt werden, wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.

Eine Plakatierungserlaubnis für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen sowie für Produktwerbung kann grundsätzlich nicht erteilt werden. Großwerbetafeln und Straßenüberspannungen werden in der Regel nur in Zusammenhang mit Wahlen oder überregionalen Großereignissen genehmigt.

Formulare