Verfahrensfreie Bauvorhaben
Wollen Sie ein Gartenhaus, ein Gewächshaus oder eine Terrassenüberdachung bauen? Verfahrensfreie Bauvorhaben müssen weder zur Genehmigung beantragt, noch als Kenntnisgabeverfahren angezeigt werden. Eine Auflistung der verfahrensfreien Bauvorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Beachten Sie, dass in Satzungen und in Bebauungsplänen bestimmt werden kann, dass für Bauvorhaben, die nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) durchgeführt werden muss.
Auch verfahrensfreien Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutz-, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass erforderliche Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen oder Genehmigungen eingeholt werden.
Bei Fragen zu verfahrensfreien Bauvorhaben beraten wir Sie gerne.