Freistellung von der Erwerbsarbeit
Bezahlter Freistellungsanspruch von bis zu zehn Arbeitstagen
Im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine/n Angehörige/n eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.
Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.
Der Antrag auf das Pflegeunterstützungsgeld ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen unverzüglich zu stellen.
Link zum Antrag
Pflegezeit, 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung
Die Pflegezeit ist eine vollständige oder teilweise (unbezahlte) Freistellung zur Pflege von nahen Angehörigen, in Betrieben mit mind. 15 Beschäftigten.
Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu schs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Familienpflegezeit (max. 2 Jahre) und mindestens 15 Wochenstunden verbleibende Arbeitszeit
Wenn Sie einen Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Erwerbsarbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren.
Vorraussetzung ist, Sie sind bei einem Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten tätig.
Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.wege-zur-pflege.de...