Grundsteuerreform

Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig.

Die Grundsteuerreform
Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu. Schon jetzt beginnt die Umsetzung. Und dafür braucht es Ihre Mithilfe. Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Das geschieht mit einer sogenannten „Feststellungserklärung“. Diese müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgeben.

GRUNDSTEUER B: NUR WENIGE ANGABEN ERFORDERLICH

In Baden-Württemberg müssen – im Vergleich zu anderen Bundesländern – bei der Feststellungserklärung nur wenige Angaben gemacht werden. Das sind:
• das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
• die Grundstücksfläche,
• der Bodenrichtwert sowie
• Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks (Wohnen/ Nichtwohnen) – denn Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, haben künftig einen steuerlichen Vorteil (Abschlag = 30 Prozent).

Die bisherige Rechtslage zur Grundsteuer gilt übergangsweise bis zum Ablauf des Jahres 2024.

So wird die neue Grundsteuer berechnet
Die Grundsteuer A lehnt sich im neuen Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg an das Bundesgesetz an. Hingegen kommt bei der Grundsteuer B ein landeseigenes Modell zum Einsatz: das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“.
Es berechnet sich wie folgt:

ERSTER RECHENSCHRITT
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert
= Grundsteuerwert

ZWEITER RECHENSCHRITT
Grundsteuerwert x Steuermesszahl
abzüglich Abschläge (z.B. für Wohngebäude 30 Prozent)
= Grundsteuermessbetrag

DRITTER RECHENSCHRITT
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune
= Grundsteuer

Das bedeutet: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Entsprechend einfach und transparent ist die Berechnung.

Was müssen Eigentümerinnen und Eigentümer konkret veranlassen?
Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie eine elektronische Feststellungserklärung abgeben – am einfachsten über ELSTER. Die Erklärung kann ab dem 1. Juli 2022 abgegeben werden. Private Eigentümerinnen und Eigentümer bekommen für die Grundsteuer B spätestens im Juni ein Informationsschreiben mit wesentlichen Angaben zu ihrem Grundstück.

Informationen zur Abgabe der Erklärung
Viele Daten, die Sie für die Feststellungserklärung benötigen, können Sie kostenfrei abrufen unter : https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu

Über das dort verlinkte Geoportal finden Sie Informationen zu Teilflächengrößen und Ertragsmesszahlen, die Sie für die Grundsteuer A benötigen.

Für die Grundsteuer B sind die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert entscheidend. Die Bodenrichtwerte werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Sie sind abrufbar über
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?app=boris_bw_gstb&commune=Balingen

 
Infoflyer des Finanzministeriums Baden-Württemberg (308 KB)