Mit der Novellierung der Landesbauordnung (LBO) wurden die Verfahrensvorschriften zur Ausrichtung an die digitale Verfahren angepasst. Dadurch haben sich einige Veränderungen ergeben.
1. Antragseingang
Bauanträge sind nicht mehr über die Gemeinden, sondern direkt bei der Unteren Baurechtsbehörde einzureichen. Die Große Kreisstadt Balingen ist sowohl Gemeinde als auch unterer Baurechtsbehörde. Daher ändert sich hier nichts, außer dass die Bauantrage nicht mehr bei den Ortschaftsverwaltungen, sondern direkt beim Amt für Bau- und Planungsrecht eingereicht werden.
2. Form und Kommunikation
Ab dem 01.01.2025 sind alle Bauanträge in digitaler Form über das "Virtuelle Bauamt" (ViBa) einzureichen. Bauanträge die vor diesem Datum bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden, können darüber hinaus bereits über die Kommunikationsplattform ViBa beantragt werden. Bei Einreichung des Bauantrages in Papierform benötigt das Amt für Bau- und Planungsrecht zwei Fertigungen, bei Grundstücken in den Ortsteilen drei.
Für eine schnellere Abwicklung der Bauvorhaben und im Hinblick auf die Pflicht zur Einreichung des Antrages in elektronischer Form sind wir darauf angewiesen die Planvorlagen zusätzlich in digitaler Form zu erhalten. Die Anhörungen der verschiedenen Fachbehörden werden bereits jetzt vollständig digital abgewickelt. Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns die kompletten Baugesuchunterlagen zusätzlich in digitaler Form (PDF - Format) per E-Mail an baugesuche@balingen.de zu übermitteln oder diese zusätzlich über das "Virtuelle Bauamt" einzureichen. Hierfür benötigen Sie als Bauherr*in eine BundID und als Entwurfsverfasser*in ein Elster Unternehmenskonto. Die Zugangsdaten nach Beantragung erhalten Sie per Post, daher ist es empfehlenswert, dass Sie für die Ersteinreichung eines Antrages aureichend Zeit einplanen (ca. 14 Tage). Die PDF Dateien müssen im PDF/A-1 Format eingereicht werden. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den strukturierten Dateinamen im Anhang (140 KB).
3. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Erforderliche Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (AAB) müssen in allen Bauantragsverfahren ausdrücklich mit beantragt werden. Vor der Novellierung mussten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nur im vereinfachten Verfahren oder bei der Errichtung von verfahrensfreien Bauvorhaben explizit beantragt werden, wenn diese außerhalb des Prüfumfangs lagen.
Die Einreichung eines AAB-Antrags ist notwendig, da die Angrenzeranhörung mit der Novellierung auf die Angrenzer beschränkt wurde, zu deren Lasten von einer nachbarschützenden Vorschrift eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erteilt werden soll.
Die Beteiligung dieser Angrenzer erfolgt weiterhin vor der inhaltlichen Prüfung, weshalb der Umfang an Hand der nun vom Entwurfsverfasser benannten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ermittelt werden muss. Werden bei Antragstellung nicht alle Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt und somit erst später im Verfahren erkannt, hat dies zur Folge, dass eine erneute oder weiterführende Nachbarbeteiligung erforderlich werden kann, die die Entscheidung nochmals in die Länge ziehen kann.
Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen können in einem frei verfassten Schriftstück aufgelistet werden oder durch das zur Verfügung gestellte AAB-Antrags (22 KB) Formular.