Ihre Ansprechpartner/-in

Bereich: Endingen

Sachgebietsleiter

Herr Christian Weiblen

Amt für Bau- und Planungsrecht

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Kernstadt Balingen

Frau Anna-Lena Maier

Amt für Bau- und Planungsrecht

Untere Denkmalschutzbehörde

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Balingen (ohne Kernstadt), Oststadt/Neige, Heuberg, Schmiden/Stettberg, Engstlatt

Frau Deborah Hatzenbühler

Amt für Bau- und Planungsrecht

Bereich: Dürrwangen, Frommern, Roßwangen, Stockenhausen, Weilstetten

Frau Karina Ernst

Amt für Bau- und Planungsrecht

Neue Straße 31
72336 Balingen

Bereich: Erzingen, Heselwangen, Ostdorf, Streichen, Zillhausen

Frau Ute Loose

Amt für Bau- und Planungsrecht

Bauantrag

Die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist gemäß § 51 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO) - sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt wird- das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben.
Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder nicht.

Vordrucke erhalten Sie bei der unteren Baurechtsbehörde oder zum Download als Online-Formular beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

Muster eines Baufreigabescheines mit rotem Punkt

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde grundsätzlich nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Einhaltung der nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandflächen. 

Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie die Herstellung der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift Stellplätze oder auch die Vorgaben des Brandschutzes, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen sind grundsätzlich innerhalb des Genehmigungsverfahrens durch separaten Antrag zu beantragen.

Der Abbruch von baulichen Anlagen kann nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt werden. Hierfür ist nur das Kenntnisgabeverfahren bzw. das normale Genehmigungsverfahren eröffnet. 

Mit der Ausführung des Vorhabens darf begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein (der sogenannte "Rote Punkt") erteilt wurde. Eine Bauabnahme ist nur notwendig, wenn dies in der Baugenehmigung explizit angeordnet wurde.