Bauantrag
Die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist gemäß § 51 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO) - sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt wird- das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben.
Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder nicht.
Vordrucke erhalten Sie bei der unteren Baurechtsbehörde oder zum Download als Online-Formular beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde grundsätzlich nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Einhaltung der nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandflächen.
Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie die Herstellung der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift Stellplätze oder auch die Vorgaben des Brandschutzes, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen sind grundsätzlich innerhalb des Genehmigungsverfahrens durch separaten Antrag zu beantragen.
Der Abbruch von baulichen Anlagen kann nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt werden. Hierfür ist nur das Kenntnisgabeverfahren bzw. das normale Genehmigungsverfahren eröffnet.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein (der sogenannte "Rote Punkt") erteilt wurde. Eine Bauabnahme ist nur notwendig, wenn dies in der Baugenehmigung explizit angeordnet wurde.