Bauantrag
Baugenehmigung gemäß § 49 Landesbauordnung
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 49 Landesbauordnung (LBO) stellen - sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommen. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist diese Verfahrensart nicht zulässig, hier muss das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Vordrucke erhalten Sie bei der unteren Baurechtsbehörde oder zum Download als Online-Formular beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.
Merkblätter zur Baugenehmigung
Folgende Merkblätter sind für Sie als Bauherr*in oder Entwurfsverfasser*in ggfs. relevant:
- Berufsgenossenschaft (614 KB)
- Hinweise zur Verordnung über Sicherheit u. Gesundheitsschutz (1 MB)
- Vorankündigung § 2 Baustellenverordnung (41 KB)
- Gebäudeenergiegesetz (114 KB)
- EWärme Gesetz Gebäudebestand (202 KB)
- Baumschutz auf Baustellen (695 KB)
- Geänderte Abwassersatzung (477 KB)
- Blühende Gärten (6,1 MB)
- Artenschutz im Siedlungsbereich (582 KB)
- Einbruchschutz (1,8 MB)

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und beteiligt weitere Fachbehörden und Dienststellen (z.B. die Denkmalschutzbehörde, die Straßenverkehrsbehörde, die Gewerbeaufsicht) am Verfahren.
Alle erforderlichen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind grundsätzlich durch separaten Antrag vom Bauherren zu beantragen.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein (der sogenannte "Rote Punkt") erteilt wurde. Eine Bauabnahme erfolgt, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.