Verhinderungspflege
Wenn der/die Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat, bereits sechs Monate pflegebedürftig ist, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für eine Ersatzperson, wenn Sie als Pflegeperson ausfallen (wegen Urlaub, Krankheit ...). Der Anspruch besteht mit bis zu 1.612 € für maximal 42 Tage im Jahr.
Die Pflegeversicherung unterscheidet dabei wer ersatzweise einspringt.
- Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten.
Auf Nachweis können weitere Aufwendungen erstattet werden (Fahrgeld, Verdienstausfall). In der Summe werden maximal 1.612 € im Kalenderjahr erstattet.
- Wenn sonstige Personen einspringen (Privatpersonen, ambulante Pflegedienste, anerkannte Nachbarschaftshilfen) stehen maximal 1.612 € im Kalenderjahr zur Verfügung.
Weitere Informationen vom Gesundheitsministerium zur Verhinderungspflege
Um Leistungen aus der Verhinderungspflege zu erhalten, müssen Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Antrag stellen und angeben wer die Pflege ersatzweise übernimmt.